Satzung

I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR

§ 1
Der Name des Vereins ist:
Deutsche Gesellschaft für Biophysik e.V.
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Die Deutsche Gesellschaft für Biophysik e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Biophysik zu fördern und zu verbreiten, deren Belange wahrzunehmen und die Wissenschaftler und andere Personen, die auf dem biophysikalischen Forschungsgebiet tätig sind, zusammenzuschließen. Sie dient damit auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen wie z. B. der Jahrestagung, den Sektionstagungen oder Tagungen mit Biophysik-Gesellschaften anderer Länder, sowie durch Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3
Mitglied kann jeder werden, der sich durch wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Biophysik ausgewiesen oder die Biophysik maßgebend oder entscheidend gefördert hat.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorsitzenden bzw. auf der Internetseite zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes entweder auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder nach Ablauf einer vierwöchigen Einspruchsfrist nach Bekanngabe des Aufnahmeantrages in einem Mitgliederrundschreiben.
Arbeitsgemeinschaften, Vereinigungen oder Gesellschaften, die ein Teilgebiet der biophysikalischen Forschung betreuen oder die Interessen der Biophysik vertreten, können dem Verein kooperativ beitreten.
§ 4
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und muß von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
§ 5
Der Vorstand kann, nach Billigung durch die Mitgliederversammlung, Persönlichkeiten, die sich um die Biophysik hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern oder korrespondierenden Mitgliedern ernennen. Diese stehen den Mitgliedern gleich, zahlen jedoch keine Beiträge.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet:
* durch den Tod
* durch schriftliche Austrittserklärung
* durch Streichung, falls ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist
* durch Ausschluß bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens bzw. der Belange des Vereins. Der Ausschluß erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden muß.

III. ORGANE DER GESELLSCHAFT

§ 7
Organe des Vereins sind:
* Die Mitgliederversammlung
* die Sektionen
* der erweiterte Vorstand
* der Vorstand
a) Mitgliederversammlung
§ 8
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung der Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss der Mitglieder gültig, wenn die Mehrheit der abgegebenen schriftlichen Voten der Mitglieder für eine Zustimmung ist. Ordentliche Mitgliederversammlungen haben jeweils anlässlich einer Tagung des Vereins stattzufinden; der zeitliche Abstand zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen sollte zwei Jahre nicht überschreiten. Die Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand erfolgen. Auf der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die verschiedenen Geschäftsbereiche der verflossenen Amtszeit. Die Prüfung des Kassenberichts erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung als Revisoren gewählte Mitglieder, die einen Bericht über die Prüfung vorlegen. Auf Antrag der Revisoren beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Kassenführers. Außerdem obliegt es der Mitgliederversammlung, über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Ebenso finden die erforderlichen Wahlen statt.
§ 9
In dringenden Fällen kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von 8 Tagen einberufen, die alle Befugnisse und Rechte einer ordentlichen Mitgliederversammlung besitzen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung dies verlangen.
§ 10
Jedes Mitglied ist berechtigt, Antrag auf Satzungsänderungen zu stellen. Dem Verlangen des Mitgliedes auf Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist stattzugeben, wenn das diesbezügliche Schreiben mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingeht. Die Mitglieder sind bis spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin über diesen Antrag auf Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. Zur Satzungsänderung ist die 3/4 Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
b) Sektionen
§ 11
Der Verein bildet auf Beschluss der Mitgliederversammlung Sektionen, denen einzelne Teilgebiete der Biophysik zugeordnet werden. Die Sektionen pflegen das durch sie vertretene Teilgebiet der Biophysik in enger Zusammenarbeit ihrer Mitglieder, insbesondere durch Arbeitstagungen und durch Kontakte mit internationalen Institutionen. Jedes Mitglied des Vereins kann sich einer oder mehreren Sektionen anschließen; Stimmrecht kann nur in einer Sektion ausgeübt werden. Jede Bildung einer neuen Sektion wird unmittelbar nach der Mitgliederversammlung, auf der sie erfolgt ist, allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Die stimmberechtigten Mitglieder jeder Sektion wählen mit einfacher Mehrheit alle zwei Jahre in der Regel in Verbindung mit der Mitgliederversammlung auf jeweils 4 Jahre einen Sprecher, der für die ersten zwei Jahre das Amt des stellvertretenden Sprechers und für die restlichen 2 Jahre das des 1. Sprechers der Sektion innehat. Einmalige Wiederwahl ist möglich, dann muss mindestens eine Unterbrechung für die Dauer einer Wahlperiode eintreten. Die beiden Sprecher vertreten die Sektion und gehören dem Beirat der Gesellschaft als Mitglied an.
c) Erweiterter Vorstand
§ 12
Mitglieder des erweiterten Vorstands sind die Vorstandsmitglieder und die von den Sektionen gemäß § 11 gewählten Sprecher und deren Stellvertreter sowie die Vertreter der angeschlossenen Vereinigungen gemäß § 3, Absatz 3. Die angeschlossenen Vereinigungen haben das Recht, einen oder zwei Vertreter als Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu entsenden. Die Entsendung erfolgt auf zwei Jahre. Wiederbenennung ist möglich. Der erweiterte Vorstand wird zu den jährlichen Vorstandssitzungen eingeladen. Er hat die Aufgabe, den Vorstand bei dessen Tätigkeit zu beraten. Im Falle des Ausscheidens eines durch eine Sektion der Gesellschaft entsandten Mitglieds kann sich der erweiterte Vorstand durch eigene Zuwahl aus dem Kreis der Sektion, der der Ausgeschiedene angehört hat, ergänzen, bis die Sektion die Nachwahl vorgenommen hat.
d) Der Vorstand
§ 13

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Sekretär
4. dem Kassenführer
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die genannten fünf Personen, wobei jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.


§ 14
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorschläge können von allen Mitgliedern gemacht werden. Jeder dieser Vorschläge muß zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
1. Der Vorsitzende wird alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung in direkter geheimer Wahl gewählt. Sein Amt erlischt jedoch erst, wenn eine rechtswirksame Wahl eines Nachfolgers vorgenommen ist. Wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt, ist gewählt. Im anderen Fall findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Stichwahl genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden ist automatisch der vorhergehende Vorsitzende. Im Verhinderungs- oder Ablehnungsfall ist dafür ein neuer stellvertretender Vorsitzender nach Vorschrift der Ziffer 1 zu wählen.
3. Der andere stellvertretende Vorsitzende ist nach der Vorschrift der Ziffer 1 zu wählen.
4. Der Sekretär wird auf 4 Jahre gemäß den Vorschriften der Ziffer 1 gewählt.
5. Die Wahl des Kassenführers erfolgt ebenfalls gemäß den Vorschriften der Ziffer 1. Seine Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist umgehend eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und erweiterte Vorstand einzuberufen, auf der der Vorstand durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der die Nachwahl zu erfolgen hat, ergänzt wird.
Alle Vorstandsmitglieder dürfen nur einmal wiedergewählt werden. Dann muß mindestens eine Unterbrechung für die Dauer einer Wahlperiode eintreten.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 15
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erfolgen. Sie kann nur in einer Mitgliederversammlung, nicht schriftlich, beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung bis zu zwei Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, 53170 Bonn, Kennedyallee 40, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 16
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jedoch werden den Mitgliedern ihre tatsächlichen Aufwendungen für Tätigkeiten für den Verein gemäß Rechnungslegung erstattet. Weiterhin können vom Verein Stipendien und Preise an Mitglieder vergeben werden. Soweit in der Satzung besondere Bestimmungen nicht getroffen worden sind, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
§ 17
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Organen des Vereins über sich aus der Satzung ergebende Rechte ist Frankfurt am Main.
Die Satzung ist am 30. Januar 1961 errichtet. Der Verein ist am 13. März 1962 in Frankfurt am Main in das Vereinsregister eingetragen worden.
Satzungsänderung vom 24. 01. 1961 und vom 06. 07. 1973.
Satzungsänderung vom 22. 10. 1985 bezüglich § 2.
Satzungsänderung am 20. 9. 1996 bezüglich §§ 2, 15 und 16.
Satzungsänderung am 04. 10. 2010 bezüglich § 16.
Satzungsänderung am 24. 9. 2012 bezüglich § 14 (5.)
Satzungsänderung am 18.09.2018 bezüglich § 2, 3, 8, 11, 12, 13, 15, 16.

SEKTIONEN
Die Deutsche Gesellschaft für Biophysik umfasst folgende Sektionen (Protokoll Mitgliederversammlung vom 18.09.2018):
1. Molekulare Biophysik
2. Membranbiophysik
3. Zelluläre Biophysik